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Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten

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Stationär allgemein


Wenn ein Patient im Krankenhaus über Nacht in einem Bett auf einer Krankenstation bleibt, oder es ist zumindest so geplant, dass ein Patient über Nacht im Krankenhaus bleibt, wird das allgemein als Stationär bezeichnet, genauer gesagt Vollstationär. Es gibt nämlich auch eine teilstationäre Behandlung, bei der man am selben Tag wieder nach hause gehen darf, was vielen Patienten lieber ist. Wie die stationären Krankenhauskosten berechnet werden ist für alle Patienten gleich, vollkommen egal, wer oder welche Versicherung die Krankenhausrechnung bezahlt. Wie sich die Krankenhausrechnung zusammensetzt, wird durch in Deutschland geltende Gesetze bestimmt. Hauptsächlich beteiligt sind daran das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und die Bundespflegesatzverordnung (BPflV).

Somatische Krankenhäuser:


Somatische Krankenhäuser, also Krankenhäuser, die den Körper betreffend behandeln (Chirurgie, Internisten, Augenklinik, Frauenheilkunde, Kinderkliniken, ... ), müssen nach den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) abrechnen. Ausgenommen davon sind eher "spezielle" Krankenhäuser wie zum Beispiel

Was und wie wird denn jetzt alles berechnet?

Als Erstes wird für den vollstationären Aufenthalt ein Pauschalpreis (DRG) festgelegt. Wie sich diese Fallpauschale oder DRG berechnet und was es damit auf sich hat, erfahren Sie unter dem Menüpunkt Stationär --> DRG. Dieser Fallpauschalenkatalog gilt in ganz Deutschland, was man für die Fallpauschalen bekommt, ist ab dem Jahr 2008 oder 2009 in allen Krankenhäusern eines Bundeslandes gleich (gleicher Basisfallwert). In Bayern gibt es diesen sogenannten Landesbasisfallwert ab 01.05.2009. Somit kostet eine Blinddarmoperation in einem Nürnberger Krankenhaus das Gleiche wie in einem Münchner Krankenhaus.

Es gibt auch Leistungen, Leistungskomplexe, Operationen oder Arzneimittel, die (im Moment) nicht im Fallpauschalenkatalog berücksichtigt sind, die aber zusätzlich zur Fallpauschale berechnet werden können. Das sind die sogenannten Zusatzentgelte, es gibt zwei verschiedene Arten von Zusatzentgelten. Die eine Art von Zusatzentgelte sind die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte. Diese Entgelte und auch deren Preise gelten für alle deutschen Krankenhäuser. Als Beispiele sei hier mal erwähnt: Wirbelkörperersatz und komplexe Rekonstruktion der Wirbelsäule; Transfusion von Vollblut, Erythrozytenkonzentrat und Thrombozytenkonzentrat; die Gabe von ganz bestimmten Medikamenten, wobei die Höhe des Preises des Zusatzentgeltes von der Medikamentenmenge abhängt; Plasmapherese; und noch einiges mehr.

Die zweite Art Zusatzentgelte sind die krankenhausindividuellen Zusatzentgelte. Diese Zusatzentgelte sind auch wieder in ganz Deutschland gültig, den Preis allerdings kann das Krankenhaus mit den Krankenkassen aushandeln und vereinbaren. Wenn für ein krankenhausindividuelles Zusatzentgelt kein Preis vereinbart wurde, wird dafür pauschal 600 Euro abgerechnet. Im Klinikum der Universität München wären das zum Beispiel: Links- und rechtsventrikuläre Herzassistenzsysteme ("Kunstherz"); individuell nach CAD gefertigte Rekonstruktionsimplantate im Gesichts- und Schädelbereich; sonstige Dialysen; Retransplantation von Organen während desselben stationären Aufenthalts; die Gabe von ganz bestimmten Medikamenten; und einiges mehr.

Es gibt noch ganz andere Arten von Leistungen, die weder im Fallpauschalenkatalog noch im Katalog für die Zusatzentgelte berücksichtigt sind. Zu erwähnen wären da rund 50 zusätzliche DRG's. Auch diese Leistungen werden vom Krankenhaus individuell mit den Krankenkassen vereinbart. Hier gibt es zwei verschiedene Arten der Berechnung. Die eine Art Leistungen können pro Tag berechnet werden, und die andere Art Leistung wird pro stationären Fall berechnet, also nur einmal pro stationären Aufenthalt.

In Deutschland gibt es mehrere Zuschläge und auch Abschläge, die Krankenhäuser berechnen können. Diese Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Situation eines Krankenhauses. Für das Klinikum der Universität München führe ich die gängigsten Zuschläge an:

Es gibt den Ausbildungszuschlag, in Bayern beträgt er im Jahr 2010 62,93 Euro.

Dann wird ein Pflegezuschlag berechnet, er beträgt 0,48 Prozent aller abgerechneter Entgeltarten (DRG und Zusatzentgelte).

Einige Zuschläge sind eher Cent-Beträge:

Einmal der Qualitätssicherungszuschlag für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Pro abgerechnete DRG wird im Jahr 2010 0,88 Euro berechnet.

Dann wird noch ein DRG-Systemzuschlag zusammengerechnet von 0,99 Euro berechnet. Dieser Betrag ist dazu da, damit die Entwicklung und die Pflege der DRG’s weiter finanziert werden kann. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene weitergeleitet.

Und es gibt noch einen Zuschlag für den gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitswesen. Dieser Zuschlag beträgt im Jahr 2010 0,87 Euro.

Der eine oder andere mag sich jetzt vielleicht wundern, was da alles auf die Krankenhausrechnung an Zuschlägen dazukommt. Aber alle Zuschläge sind gesetzlich geregelt, und zwar im Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Auf den Seiten des Patientenreferats des Klinikums der Universität München gibt es eine Preisliste für das aktuelle Jahr. Dort können Sie sich alle DRG’s und alle Zusatzentgelte mal näher anschauen.

Bei Kassenpatienten kommt zusätzlich die gesetzliche Zuzahlung dazu. Pro Kalenderjahr muss ein Kassenpatient pro vollstationären Kalendertag zehn Euro bezahlen, und zwar für maximal 28 Kalendertage im Jahr, egal, wo in Deutschland Sie im Krankenhaus liegen. Den Betrag bezahlt man normalerweise per Überweisung oder in bar an das Krankenhaus, das den Betrag dann an die Krankenkassen weitergibt. Sollte ein Patient von den Zuzahlungen befreit sein, muss er natürlich nichts dazuzahlen. Aber bitte unbedingt die Zuzahlungsbefreiung bei der stationären Aufnahme vorlegen.

Psychiatrische und Psychosomatische Krankenhäuser:

Psychiatrische Kliniken rechnen nach den Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung ab. Das bedeutet, dass pro Tag ein festgelegter Betrag, ein sogenannter Pflegesatz, berechnet wird. Dieser Tagespflegesatz setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz.

Der vollstationäre Basispflegesatz ist das Entgelt für nichtmedizinische Leistungen, also Verpflegung, Reinigung, Unterbringung, usw. Dieser Pflegesatz ist in einem Krankenhaus oder Klinikum überall gleich. Im Klinikum der Universität München beträgt der vollstationäre Basispflegesatz zurzeit (im Jahr 2010) 67,25 Euro.

Der vollstationäre Abteilungspflegesatz dagegen ist das Entgelt für alle medizinischen Leistungen durch die Ärzte und die Pflege, also Visiten, Verbandswechsel, Medikamente, Krankentransporte, usw. Der Abteilungspflegesatz hängt von der Fachabteilung im Krankenhaus ab. Wenn ein Krankenhaus also noch Pflegesätze berechnen würde, würde der Preis beispielsweise für die Chirurgie ein anderer sein als wie der Preis einer Medizinischen Klinik. Da aber fast alles über Fallpauschalen (DRG) abgerechnet wird, auch Chirurgie und Medizinische Klinik, sind im Klinikum der Universität München nur zwei vollstationäre Abteilungspflegesätze vereinbart worden, der Abteilungspflegesatz für Psychiatrie, 186,00 Euro, und der Abteilungspflegesatz für Kinderpsychosomatik, 407,85 Euro. Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz werden nur zusammengerechnet, und schon haben wir den Preis, was ein Tag in der Psychiatrischen Klinik des Klinikums der Universität München kosten würde, nämlich 253,25 Euro.

Eines ist zur Berechnung noch wichtig: Der Entlassungstag wird nicht angerechnet. Wenn ein Patient von Montag bis Freitag, also fünf Kalendertage, in der Psychiatrischen Klinik stationär liegt, werden nur vier Kalendertage berechnet.

Zusätzlich wird zu den Pflegesätzen noch pro vollstationärer Fall genau so wie bei den Somatischen Kliniken der DRG-Systemzuschlag berechnet.

Und für Kassenpatienten gilt auch hier: Wenn man von den Zuzahlungen nicht befreit ist, muss man pro Kalendertag 10 Euro dazuzahlen, und zwar für längstens 28 Kalendertage im Jahr, egal wo in Deutschland man stationär liegt.

Teilstationär:

Teilstationär, tageschirurgisch, Tagesklinik, Nachtklinik, mehrere Bezeichnungen, aber im Prinzip so ziemlich das Gleiche: Ein Patient wird nicht rund um die Uhr versorgt, sondern nur zu einer gewissen Tageszeit.
Ein Beispiel aus der Chirurgie: Ein Patient kommt morgens um 7:00 Uhr ins Krankenhaus, wird operiert, bleibt nach der Operation noch einige Stunden zur Überwachung in einem Bett und wird dann am Nachmittag entlassen.
Oder: Ein Dialysepatient kommt mehrmals die Woche für einige Stunden ins Krankenhaus zur Dialyse.
Oder: Ein Patient wird in einer Klinik während der Nacht behandelt.
Obwohl für fast alle Patienten das eine offensichtliche ambulante Behandlung ist, weil sie dann wieder nach Hause gehen können, ist teilstationär eine Form der stationären Behandlung. Auch die ganzen Aufnahmeformalitäten sind die Gleichen wie bei einer vollstationären Aufnahme.

Die Berechnung des teilstationären Pflegesatzes funktioniert genau so wie der vollstationäre Pflegesatz bei einer Psychiatrischen Klinik. Der teilstationäre Basispflegesatz, der im ganzen Klinikum gleich ist, wird mit dem teilstationären Abteilungspflegesatz, der für jede Fachabteilung eines Klinikums ein anderer ist, zusammengezählt. Der übliche DRG-Systemzuschlag und der "Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen" von zwei Prozent von allen abgerechneten Entgeltarten wird berechnet.

Das wäre die ganze teilstationäre Rechnung. Sollte ein Patient im Quartal an mehreren Tagen zur teilstationären Behandlung erscheinen, wie zum Beispiel Dialyse, wird der Tagessatz, also Basis- und Abteilungspflegesatz zusammengerechnet, pro Behandlungstag berechnet. Sinnvollerweise schreibt man nicht für jeden einzelnen teilstationären Behandlungstag eine Rechnung, man fasst alle teilstationären Behandlungstage auf einer Rechnung zusammen.

Etwas Positives gibt es noch für Kassenpatienten: Bei teilstationärer Behandlung muss man nichts dazuzahlen, weder Praxisgebühr, noch die stationäre Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.

Informieren der Krankenkassen:

Wenn ein Patient in ein Krankenhaus vollstationär oder teilstationär eingewiesen wird, braucht der Patient seine Krankenkasse darüber nicht zu informieren. Dazu sind nämlich die Krankenhäuser verpflichtet. Die Krankenkasse sollte innerhalb von 3 Werktagen darüber informiert sein, dass der Patient jetzt stationär liegt. Hier gibt es für Krankenhäuser zwei Möglichkeiten, die Krankenkassen zu informieren: Bei gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern muss das Krankenhaus eine Aufnahmeanzeige in Papierform verschicken.

Was wird jetzt aber alles an die Krankenkassen übermittelt?
Was an die gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg übermittelt wird, ist gesetzlich genau geregelt, und zwar im Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) im Paragraph 301. Nach diesem Paragraph wird elektronisch übermittelt:


Bei allen anderen Kostenträgern, denen man eine Aufnahmeanzeige in Papierform schicken muss, stehen diese Angaben alle auf der Aufnahmeanzeige.

Wenn der Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird, muss auch hier die Krankenkasse innerhalb von 3 Werktagen informiert werden. Bei den gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern mit einer Entlassungsanzeige in Papierform. Und auch hier ist im SGB V Paragraph 301 festgelegt, was übermittelt wird:

Bei allen anderen Kostenträgern, denen man eine Entlassungsanzeige in Papierform schicken muss, stehen auch diese Angaben alle auf der Entlassungsanzeige.

Mit den Rechnungen verhält es sich genau so wie mit den Aufnahme- und Entlassungsanzeigen: Bei gesetzlichen Krankenkassen werden sie elektronisch übermittelt, bei allen anderen Kostenträgern in Papierform.

Bei Patienten mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Daten normalerweise elektronisch übermittelt werden, kann es auch sein, dass etwas schriftliches in Papierform an die Krankenkasse kommt, wie zum Beispiel Verlängerungsanzeigen und die dazugehörigen medizinischen Begründungen. Eine Verlängerungsanzeige braucht man dann, wenn die Krankenversicherung die Kosten für eine bestimmte Dauer übernimmt, der Patient aber länger dableiben muss. Und auch bei Auslandsabkommen, bei denen eine Kopie der EHIC-Karte und des Ausweises und das Formular 81 an die Kasse geschickt wird, geschieht alles in Papierform.

Habe ich irgendwas vergessen? Oder haben Sie vielleicht eine Falschaussage entdeckt? Dann benachrichtigen Sie mich bitte per .
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