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Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten

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Ihre beantworteten Fragen


Frage: Man sucht in einem Krankenhaus die Notfallambulanz auf, zahlt erst einmal 10 Euro und man wird dann doch gleich stationär aufgenommen. Muß man für diesen Tag dann auch noch die 10 Euro Zuzahlung für den stationären Aufenthalt bezahlen???
Antwort: Die Zuzahlung von 10 Euro pro Tag für den stationären Aufenthalt müssen Sie immer bezahlen. Wenn Sie in einem Krankenhaus/Klinikum in der Notfallambulanz und in einem anderen Krankenhaus/Klinikum stationär aufgenommen werden, müssen Sie für die Notfallambulanz zusätzlich 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. Wenn Sie in einem Krankenhaus/Klinikum an einem Tag in der Notfallambulanz sind und dort anschließend stationär aufgenommen werden, dann wird die Notfallambulanz dem stationären Aufenthalt zugeordnet. Die Praxisgebühr müssen Sie in diesem Fall nicht bezahlen. Wenn Sie die Praxisgebühr für die Notfallambulanz schon bezahlt haben, sollten Sie die Praxisgebühr zurückgezahlt bekommen, falls sie nicht gleich mit der stationären Zuzahlung verrechnet werden kann. Die Quittung für die Praxisgebühr müssen Sie dann wieder an das Krankenhaus zurückgeben.

Frage: Ich bin bei einer privaten Krankenversicherung versichert, ohne Chefarztbehandlung. Für den stationären Aufenthalt habe ich eine Rechnung bekommen, in der die DRG-Fallpauschale berechnet wurde. Einige Monate später habe ich noch eine Privatliquidation Rechnung bekommen, bei der die Fachärztliche Behandlung berechnet wurde. Einer Chefarztbehandlung habe ich nicht zugestimmt. Dürfen die diese zweite Rechnung stellen? Ist durch die Abrechnung nach DRG nicht alles abgegolten?
Antwort: Es kommt immer darauf an, was Sie unterschrieben haben. Wenn Sie bei der Aufnahme ins Krankenhaus keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben haben, sollten Sie bzw. Ihre Krankenkasse nur die Rechnung für die Hauskosten, in der ein großer Bestandteil der DRG ist, bekommen. Wenn ein Chefarzt für eine Leistung, die während dieses stationären Aufenthalts erbracht wurde, eine Rechnung stellt, obwohl von der Krankenhausverwaltung und dem Patient keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben wurden, ist diese Privatrechnung nicht berechtigt. Der Chefarzt müsste seine Rechnung stornieren. Ein wenig anders ist es bei einer ambulanten Behandlung außerhalb des stationären Aufenthalts. Wenn Sie unterschrieben haben, dass Sie als Selbstzahler, also als Allgemeinpatient, behandelt werden möchten, bekommen Sie eine Rechnung vom Krankenhaus, ohne Steigerungssätze. Wenn Sie einer Behandlung als Privatpatient zugestimmt haben, bekommen Sie die Rechnung vom Chefarzt, mit Steigerungssätze. Nach unserer Erfahrung bezahlen die privaten Krankenversicherungen alle ambulanten Rechnungen (Selbstzahler und Chefarzt), auch wenn beim Tarif der Krankenkasse keine Chefarztbehandlung dabei ist. Sollte Ihre Fachärztliche Behandlung im ambulanten Bereich geschehen sein, würde ich diese Rechnung bei der Krankenkasse einreichen. Wie gesagt, werden ambulante Chefarztrechnungen bezahlt. Wir haben noch nichts davon gehört, dass solche Rechnungen von der Krankenkasse nicht bezahlt wurden.

Frage: Ich nehme am Hausarztmodell teil und muß in eine Notfallambulanz. Muß ich dort auch die Praxisgebühr bezahlen, obwohl ich von den Zuzahlungen befreit bin?
Antwort: Ja, Sie müssen die zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Beim Hausarztmodell sind Sie nur beim Hausarzt von den Zuzahlungen befreit, bei allen anderen Ärzten müssen Sie die Praxisgebühr bezahlen, wenn Sie dort ohne Überweisungsschein erscheinen. In einer Notfallambulanz müssen sie normalerweise immer die Praxisgebühr bezahlen, da Notdienste genau so wie Zahnärzte extra laufen.

Frage: Gibt es einen Mindestabstand zwischen 2 stationären Behandlungen, wenn die Krankheit die gleiche ist oder wenn es verschiedene Krankheiten sind?
Antwort: Ein Mindestabstand zwischen 2 stationären Behandlungen könnte es aus medizinischer Sicht geben, aber von der Seite der Krankenhausverwaltung aus ist mir nichts von einem zwingend erforderlichen Mindestabstand bekannt. Zur Berechnung der Krankenhauskosten bzw. der Fallpauschale spielt die Zeit zwischen den verschiedenen stationären Behandlungen schon eine Rolle. Die Krankenhauskosten kann man allerdings erst berechnen, wenn die stationäre(n) Behandlung(en) beendet sind. Nähere Erklärungen zur Berechnung gibt es unter dem Menüpunkt Stationär --> DRG. Und wann ein Patient nochmals stationär aufgenommen werden muß oder kann, hängt glücklicherweise nicht vom Finanziellen oder der Krankenhausverwaltung ab, sondern es entscheiden die Ärzte oder die Fachabteilung.

Frage: Ich mußte im europäischen Ausland zum Arzt. Zwei Tage später wurde ich in Deutschland nocheinmal untersucht und habe dort die Praxisgebühr entrichtet. Nun verlangt meine Krankenkasse trotzdem die Praxisgebühr fürs Ausland im selben Quartal nochmals. Ist das rechtens?
Antwort: Leider ist das richtig. Sobald der ausländische Arzt mit der deutschen gesetzlichen Krankenkasse abrechnet oder der Patient dort seine Arztrechnung einreicht, muß man die Praxisgebühr bezahlen. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse bezahlt bzw. erstattet maximal das, was die Behandlung auch in Deutschland kosten würde. Von diesem Betrag wird dann noch die Praxisgebühr, eventuelle andere gesetzliche Anteile und eine mögliche Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von 7,5 bis 10 Prozent abgezogen.


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