Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten
Wer sich eine Behandlung durch den Chefarzt erwerben möchte, ist ein Privatpatient. Privatpatient kann jeder sein, der es möchte. Viele sind
dementsprechend bei einer privaten Krankenkasse versichert, andere möchten vom Chefarzt behandelt werden und bezahlen die Privatrechnung aus
eigener Tasche. Bei Privatpatienten sind Vertragspartner der Patient und der Chefarzt. Der Patient bekommt also vom Chefarzt eine Rechnung
(oder von einer Firma, die für den Chefarzt die Rechnungen schreibt), die er dann selbst bezahlen muss. Wer bei einer privaten
Krankenversicherung versichert ist, kann die Rechnung dort einreichen und bekommt den Betrag dann wieder erstattet.
Es steht dem Chefarzt frei, eine entsprechende Vorauszahlung zu kassieren, aber erfahrungsgemäß wird das eher selten gemacht. Vorauskassiert
wird eher bei ausländischen Patienten, die auch ihren Wohnsitz im Ausland haben, da es schwierig bis unmöglich ist, den Rechnungsbetrag bezahlt
zu bekommen oder ihn einzutreiben.
Die Rechnung der Privatpatienten stellt sich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)in der jeweils gültigen Fassung zusammen. In dieser
Gebührenordnung ist für jede einzelne ärztliche Leistung eine Punktzahl hinterlegt. Diese Punktzahl wird mit dem Punktwert (ein Punkt ist
zurzeit 5,82873 Cent) multipliziert, und das ergibt dann den einfachen Preis für eine ärztliche Leistung. Dieser einfache Preis oder
Gebührensatz wird in der Regel noch erhöht, je nachdem wie schwierig oder zeitaufwändig die ärztliche Leistung war oder ob es besondere
Umstände gegeben hat. Dieser sogenannte Steigerungssatz reicht vom Einfachen bis zum 3,5-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen
(z. B. Röntgen) bis zum 2,5-fachen, und bei Laborleistungen bis zum 1,3-fachen des Gebührensatzes. Bis zum 1,8-fachen bei medizinisch-technischen
Leistungen, für Laborleistungen das 1,15-fache und für die übrigen Leistungen das 2,3-fache des Gebührensatzes wird alles ohne schriftliche
Begründung berechnet. Alle Steigerungssätze, die über diese Grenze hinausgehen, müssen vom Chefarzt schriftlich begründet werden.
Ein Beispiel, wie ein Teil der Rechnung aussehen könnte, haben wir hier (Quelle: Wahlleistungsvereinbarung des Klinikums der Universität München):

| Rechnung vom | Rechnung nach | Steigerungssätze | behandelnder Arzt ist | |
|---|---|---|---|---|
| Privatpatient | Chefarzt | GOÄ | ja | Chefarzt oder Vertreter |
| Selbstzahler | Krankenhaus | DKG-NT | nein | nach medizinischer Notwendigkeit |