Praxisgebühr
Bezüglich der Praxisgebühr gilt grundsätzlich: Sobald ein volljähriger Kassenpatient das erste Mal im Quartal bei
einem Arzt ohne Überweisungsschein erscheint, muss er die Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen.
Diese einfache Regel ist eigentlich leicht zu verstehen. Wenn es nur nicht wieder jede Menge "Sonderregelungen"
geben würde ... .
Unter bestimmten Voraussetzungen muss man keine Praxisgebühr bezahlen. Diese Voraussetzungen sind:
- Minderjährig
- Unaufgeforderte Vorlage eines Überweisungsscheins vor Behandlungsbeginn. Wichtig: Auf dem Überweisungsschein
muss das Ausstellungsdatum (im Adressfeld rechts unten) und das Quartal (rechts oben auf dem Formular)
übereinstimmen.
- Unaufgeforderte Vorlage einer Zuzahlungsbefreiung vor Behandlungsbeginn. Wichtig: Die Zuzahlungsbefreiung
muss am Tag der Behandlung gültig sein.
- Massagen, Bäder und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden
- Schutzimpfung (ausschließlich Impfung, keine weitere Behandlung)
- Prävention einschließlich Mutterschaftsvorsorge (ausschließlich Vorsorgeuntersuchung, keine weitere
Behandlung)
- ausschließlich belegärztliche Behandlung
- Angehörige besonderer Kostenträger wie z. B. Versicherte einer Privatkasse, Beamte,
Postbeamtenkrankenkassen, KVB, Arbeits-/Schulunfälle, Polizeibeamte der Bundespolizei (früher BGS),
Zivildienstleistende, Soldaten der Bundeswehr, Sozialhilfeempfänger (nur solche, die nicht bei einer
gesetzlichen Krankenkasse versichert sind wie z. B. Asylbewerber).
Praxisgebühr muss man bezahlen bei:
- Erstinanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes oder einer Krankenhausambulanz im laufenden Quartal,
wenn man dort ohne Überweisungsschein erscheint
- Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuthen im laufenden Quartal
- Erstinanspruchnahme eines Zahnarztes im laufenden Quartal. Wichtig: Keiner der drei genannten "Arztarten"
kann für die anderen zwei "Arztarten" einen Überweisungsschein ausstellen!
- Notfälle (Sonderregelung siehe unten)
- wenn bei Behandlungsbeginn weder ein Überweisungsschein noch eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt
(eine nachträgliche Vorlage des Überweisungsscheins oder der Zuzahlungsbefreiung entbindet nicht von der
Zahlung der Praxisgebühr).
"Sonderregelungen" zur Praxisgebühr (die fast keiner kennt):
Notfälle: Wenn man im Quartal zum ersten Mal eine Notfallambulanz aufsucht, muss man immer eine Praxisgebühr
von 10 Euro bezahlen, unabhängig davon, ob man schon vorher im Quartal bei einem anderen Arzt die 10 Euro bezahlt
hat. Die Quittung, die ausgestellt wird, ist speziell gekennzeichnet. Entweder hat sie eine andere Farbe (grauer
diagonaler Balken), oder irgendwo steht "Notfall", "Bereitschaftsdienst" oder so was in der Art. Diese Quittung
bitte gut aufheben und am Besten das restliche Quartal zusammen mit der Versichertenkarte immer dabeihaben.
Sollten Sie nämlich ein zweites Mal oder öfters im Quartal nochmals irgendwo in Deutschland einen Notdienst oder
Notfallambulanz in Anspruch nehmen müssen, müssen Sie bei Vorlage dieser Quittung keine Praxisgebühr mehr
bezahlen. Wenn die Quittung allerdings nicht vorgelegt werden kann, sind noch mal 10 Euro Praxisgebühr fällig.
Der Notdienst stellt allerdings keinen Überweisungsschein aus. Wenn Sie zu einem anderen Arzt weitergeleitet
werden, müssen Sie dort einen Überweisungsschein vorlegen oder die Praxisgebühr nochmal bezahlen.
Es ist möglich, dass der Notdienst einen gelben Schein (dünnes Papier) mitgibt. Das ist kein Überweisungsschein,
sondern einfach nur der Durchschlag von einem Notfallschein. Dieser Durchschlag dient einfach nur zur Information
für den weiterbehandelnden Arzt.
Quittung: Wenn 10 Euro Praxisgebühr bezahlt wurde, wird immer eine Quittung ausgestellt. Diese Quittung ist
einfach nur ein Beleg, den man nie bei einem anderen Arzt vorlegen muss. Deshalb bringt es nichts, wenn man die
Quittung bei einem Arzt vorlegt, wenn man keinen Überweisungsschein dabei hat.
Eine Ausnahme gibt es aber doch: In seltenen Fällen ersetzt die Quittung einen Überweisungsschein. Wenn die
Quittung von einem psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, oder bei einer
ambulanten Behandlung durch ein Krankenhaus, ausgestellt wird, gilt diese Quittung wie ein Überweisungsschein,
weil die drei genannten Arztarten keine Überweisungsscheine ausstellen dürfen. Wenn Sie diese Quittung dann im
selben Quartal bei Ihrem Hausarzt oder Facharzt vorlegen, müssen Sie dort keine Praxisgebühr bezahlen. Nur:
Aus Erfahrung wissen wir, dass kaum jemand diese Regelung kennt. Es kann Ihnen passieren, dass der Hausarzt die
Quittung nicht akzeptiert und Sie nochmal die Praxisgebühr bezahlen müssen. Um Ärger zu vermeiden, empfehlen wir
jedem Patienten, dass er erst zu seinem Hausarzt geht und sich von dort in eine Krankenhausambulanz überweisen
lässt. Diese Regelung wird übrigens auch auf einer Seite erwähnt, die dem Bundesministerium für Gesundheit gehört:
www.die-gesundheitsreform.de.
Immer wieder gestellte Fragen:
Frage: Am 25. Mai habe ich meinen 18. Geburtstag. Wenn ich 2 Tage davor, also am 23. Mai, in eine
Krankenhausambulanz gehe, muss ich dort eine Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Nein. Nicht das Quartal, in dem Sie 18 Jahre alt werden, ist ausschlaggebend, sondern der
Geburtstag. Am 23. Mai sind Sie ja noch minderjährig. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie in dieser Ambulanz
für das restliche Quartal keine Praxisgebühr bezahlen müssen, weil an die Krankenkasse der erste Behandlungstag
übermittelt und abgerechnet wird.
Frage: Ich habe heute zur Behandlung keinen Überweisungsschein dabei (mein Hausarzt ist im Urlaub).
Kann ich den Überweisungsschein nachbringen? Bekomme ich die 10 Euro wieder zurück?
Antwort: Nein, Sie können weder den Überweisungsschein nachbringen, noch bekommen Sie die 10 Euro wieder
zurück. Wenn das Krankenhauspersonal mit der Nachreichung des Überweisungsscheins einverstanden ist, dann ist
das nur ein Entgegenkommen dem Patienten gegenüber. Die Gründe können beispielsweise sein, weil sich das
Krankenhaus nicht als Geldeintreiber für die Krankenkassen sieht, weil die Aufnahmekräfte vor allem zum
Quartalswechsel nicht mehr mit den Patienten eine Diskussion anfangen möchten, oder auch einfach deshalb, weil
wir in den Aufnahmen mit den Patienten mitfühlen und selbst die Praxisgebühr auch nicht zweimal bezahlen wollen.
Mit der Rückzahlung der 10 Euro ist es allerdings schwieriger, da mit der Verbuchung der 10 Euro ein viel
größerer Aufwand entsteht. Gehen Sie am besten davon aus, dass Sie die einmal bezahlten 10 Euro niemals wieder
zurückbekommen.
Frage: Kann ich den Überweisungsschein auch ins Krankenhaus faxen?
Antwort: Überweisungsscheine gehören zu den Dingen, wo man immer das Original braucht, genau so wie z. B.
bei einem Geldschein. Eine Kopie des Überweisungsscheins können wir leider nicht bei den Krankenkassen einreichen.
Frage: Für diese Behandlung habe ich bereits einen Überweisungsschein abgegeben. Warum wird trotzdem nochmal
ein Überweisungsschein verlangt?
Antwort: Die Praxisgebühr oder der Überweisungsschein muss nicht pro Behandlungsfall sondern pro Quartal
entrichtet bzw. abgegeben werden. Wenn sich die Behandlung einer Krankheit bis ins nächste Quartal zieht, muss
man natürlich nochmal 10 Euro bezahlen bzw. einen Überweisungsschein abgeben.
Frage: Vor vier Wochen habe ich schon eine Überweisung abgegeben. Warum werde ich jetzt aufgefordert,
10 Euro zu bezahlen, obwohl die dreimonatige Gültigkeit des Überweisungsscheins noch lange nicht abgelaufen ist?
Antwort: Der Überweisungsschein ist nur für das angegebene Quartal gültig, das noch unterschiedlich lange
dauern kann, aber nicht pauschal für drei Monate. Wenn man am 01.04. die gültige Überweisung beim Facharzt
abgibt, kann man während der nächsten drei Monate zu diesem Arzt gehen. Wenn man dagegen am 25.06. die
Überweisung abgibt, kann man nur noch während der nächsten fünf Tage zu diesem Arzt gehen.
Frage: Ich bin der Meinung, dass ich von der Zahlung der Praxisgebühr befreit bin, was auch auf dem
Aufkleber auf der Versichertenkarte steht. Warum verlangt das Krankenhaus dann trotzdem die Praxisgebühr?
Antwort: Auf dem Aufkleber auf der Versichertenkarte steht, dass Sie nur beim Hausarzt von der Praxisgebühr
befreit sind, weil Sie am Hausarztmodell teilnehmen. Bei allen anderen Ärzten müssen Sie 10 Euro bezahlen oder
eine Überweisung mitbringen. Das Gleiche gilt auch für den AOK-Curaplan, ein Programm, das die AOK ihren
chronisch kranken Versicherten anbietet. Nur bei dem niedergelassenen Arzt, der auf dieser Zuzahlungsbefreiung
eingestempelt ist, ist man von der Praxisgebühr befreit.
Frage: Ich musste im Ausland zum Arzt gehen. Muß ich da auch eine Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Für das europäische Ausland und Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen hat, gilt: Ja, auch hier muß
die Praxisgebühr bezahlt werden. Sobald der ausländische Arzt mit der deutschen gesetzlichen Krankenkasse abrechnet oder
der Patient dort seine Arztrechnung einreicht, muß man die Praxisgebühr bezahlen. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse bezahlt
bzw. erstattet maximal das, was die Behandlung auch in Deutschland kosten würde. Von diesem Betrag wird dann noch die Praxisgebühr,
eventuelle andere gesetzliche Anteile und eine mögliche Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von 7,5 bis 10 Prozent abgezogen.
Und wenn es im Urlaubsland auch so was wie gesetzliche Zuzahlungen wie beispielsweise eine Praxisgebühr gibt, muß man die im
Urlaubsland auch bezahlen.
Welche Möglichkeiten gibt es, dass ich mir die Praxisgebühr ersparen kann?
- Nehmen Sie am Hausarztmodell Ihrer Krankenkasse teil
- Lassen Sie sich immer von Ihrem Hausarzt eine Überweisung ausstellen
- Immer die Notfallquittung dabeihaben, wenn Sie im aktuellen Quartal schon mal in einer Notambulanz waren
- Wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind, unaufgefordert die Bestätigung vorlegen
- Wenn Sie eine Quittung, wie sie im Unterthema Sonderregelungen-Quittung erwähnt wird, für das aktuelle
Quartal haben, immer dabei haben.
Noch eine kleine Bitte, auch in eigener Sache: Die Praxisgebühr ist eine unangenehme Sache, sowohl für den
Patienten als auch für die Arztpraxen und Krankenhäuser. Wenn die Praxisgebühr oder der Überweisungsschein
verlangt wird, dann passiert das niemals, dass der Patient geärgert oder von den Krankenhüusern und Arztpraxen
abgezockt werden soll. Meine Bitte: reagieren Sie bitte nicht ärgerlich dem Krankenhauspersonal und den Arztpraxen
gegenüber. Wir können nämlich alle nichts dafür. Wir müssen leider die Anforderungen unseres
Gesundheitsministeriums erfüllen. Und die sind oft nicht so leicht umzusetzen. Für Krankenhäuser ist es ein
ziemlicher Aufwand, allein die EDV-Programme an die Praxisgebühr anzupassen (man möchte nicht glauben, was da
alles dranhängt und wie lange die Umsetzung dauert), ohne auch nur einen Cent bezahlt zu bekommen.
Ihr spezieller Fall mit der Praxisgebühr ist nicht dabei? Dann schreiben Sie mir doch bitte eine .
Oder möchten Sie die Informationen nochmal woanders nachprüfen?