www.krankenhausaufnahme.de

Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten

Javascript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Mit der Maus bitte die Fläche berühren.
In Ihrem Browser ist Javascript deaktiviert. Wir empfehlen Ihnen, Javascript zu aktivieren, um die Seiten korrekt angezeigt zu bekommen und weitere Angebote nutzen zu können.

Praxisgebühr


Bezüglich der Praxisgebühr gilt grundsätzlich: Sobald ein volljähriger Kassenpatient das erste Mal im Quartal bei einem Arzt ohne Überweisungsschein erscheint, muss er die Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen.
Diese einfache Regel ist eigentlich leicht zu verstehen. Wenn es nur nicht wieder jede Menge "Sonderregelungen" geben würde ... .

Unter bestimmten Voraussetzungen muss man keine Praxisgebühr bezahlen. Diese Voraussetzungen sind:

Praxisgebühr muss man bezahlen bei:

"Sonderregelungen" zur Praxisgebühr (die fast keiner kennt):

Notfälle: Wenn man im Quartal zum ersten Mal eine Notfallambulanz aufsucht, muss man immer eine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen, unabhängig davon, ob man schon vorher im Quartal bei einem anderen Arzt die 10 Euro bezahlt hat. Die Quittung, die ausgestellt wird, ist speziell gekennzeichnet. Entweder hat sie eine andere Farbe (grauer diagonaler Balken), oder irgendwo steht "Notfall", "Bereitschaftsdienst" oder so was in der Art. Diese Quittung bitte gut aufheben und am Besten das restliche Quartal zusammen mit der Versichertenkarte immer dabeihaben. Sollten Sie nämlich ein zweites Mal oder öfters im Quartal nochmals irgendwo in Deutschland einen Notdienst oder Notfallambulanz in Anspruch nehmen müssen, müssen Sie bei Vorlage dieser Quittung keine Praxisgebühr mehr bezahlen. Wenn die Quittung allerdings nicht vorgelegt werden kann, sind noch mal 10 Euro Praxisgebühr fällig. Der Notdienst stellt allerdings keinen Überweisungsschein aus. Wenn Sie zu einem anderen Arzt weitergeleitet werden, müssen Sie dort einen Überweisungsschein vorlegen oder die Praxisgebühr nochmal bezahlen.
Es ist möglich, dass der Notdienst einen gelben Schein (dünnes Papier) mitgibt. Das ist kein Überweisungsschein, sondern einfach nur der Durchschlag von einem Notfallschein. Dieser Durchschlag dient einfach nur zur Information für den weiterbehandelnden Arzt.

Quittung: Wenn 10 Euro Praxisgebühr bezahlt wurde, wird immer eine Quittung ausgestellt. Diese Quittung ist einfach nur ein Beleg, den man nie bei einem anderen Arzt vorlegen muss. Deshalb bringt es nichts, wenn man die Quittung bei einem Arzt vorlegt, wenn man keinen Überweisungsschein dabei hat.
Eine Ausnahme gibt es aber doch: In seltenen Fällen ersetzt die Quittung einen Überweisungsschein. Wenn die Quittung von einem psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, oder bei einer ambulanten Behandlung durch ein Krankenhaus, ausgestellt wird, gilt diese Quittung wie ein Überweisungsschein, weil die drei genannten Arztarten keine Überweisungsscheine ausstellen dürfen. Wenn Sie diese Quittung dann im selben Quartal bei Ihrem Hausarzt oder Facharzt vorlegen, müssen Sie dort keine Praxisgebühr bezahlen. Nur: Aus Erfahrung wissen wir, dass kaum jemand diese Regelung kennt. Es kann Ihnen passieren, dass der Hausarzt die Quittung nicht akzeptiert und Sie nochmal die Praxisgebühr bezahlen müssen. Um Ärger zu vermeiden, empfehlen wir jedem Patienten, dass er erst zu seinem Hausarzt geht und sich von dort in eine Krankenhausambulanz überweisen lässt. Diese Regelung wird übrigens auch auf einer Seite erwähnt, die dem Bundesministerium für Gesundheit gehört: www.die-gesundheitsreform.de.

Immer wieder gestellte Fragen:

Frage: Am 25. Mai habe ich meinen 18. Geburtstag. Wenn ich 2 Tage davor, also am 23. Mai, in eine Krankenhausambulanz gehe, muss ich dort eine Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Nein. Nicht das Quartal, in dem Sie 18 Jahre alt werden, ist ausschlaggebend, sondern der Geburtstag. Am 23. Mai sind Sie ja noch minderjährig. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie in dieser Ambulanz für das restliche Quartal keine Praxisgebühr bezahlen müssen, weil an die Krankenkasse der erste Behandlungstag übermittelt und abgerechnet wird.

Frage: Ich habe heute zur Behandlung keinen Überweisungsschein dabei (mein Hausarzt ist im Urlaub). Kann ich den Überweisungsschein nachbringen? Bekomme ich die 10 Euro wieder zurück?
Antwort: Nein, Sie können weder den Überweisungsschein nachbringen, noch bekommen Sie die 10 Euro wieder zurück. Wenn das Krankenhauspersonal mit der Nachreichung des Überweisungsscheins einverstanden ist, dann ist das nur ein Entgegenkommen dem Patienten gegenüber. Die Gründe können beispielsweise sein, weil sich das Krankenhaus nicht als Geldeintreiber für die Krankenkassen sieht, weil die Aufnahmekräfte vor allem zum Quartalswechsel nicht mehr mit den Patienten eine Diskussion anfangen möchten, oder auch einfach deshalb, weil wir in den Aufnahmen mit den Patienten mitfühlen und selbst die Praxisgebühr auch nicht zweimal bezahlen wollen. Mit der Rückzahlung der 10 Euro ist es allerdings schwieriger, da mit der Verbuchung der 10 Euro ein viel größerer Aufwand entsteht. Gehen Sie am besten davon aus, dass Sie die einmal bezahlten 10 Euro niemals wieder zurückbekommen.

Frage: Kann ich den Überweisungsschein auch ins Krankenhaus faxen?
Antwort: Überweisungsscheine gehören zu den Dingen, wo man immer das Original braucht, genau so wie z. B. bei einem Geldschein. Eine Kopie des Überweisungsscheins können wir leider nicht bei den Krankenkassen einreichen.

Frage: Für diese Behandlung habe ich bereits einen Überweisungsschein abgegeben. Warum wird trotzdem nochmal ein Überweisungsschein verlangt?
Antwort: Die Praxisgebühr oder der Überweisungsschein muss nicht pro Behandlungsfall sondern pro Quartal entrichtet bzw. abgegeben werden. Wenn sich die Behandlung einer Krankheit bis ins nächste Quartal zieht, muss man natürlich nochmal 10 Euro bezahlen bzw. einen Überweisungsschein abgeben.

Frage: Vor vier Wochen habe ich schon eine Überweisung abgegeben. Warum werde ich jetzt aufgefordert, 10 Euro zu bezahlen, obwohl die dreimonatige Gültigkeit des Überweisungsscheins noch lange nicht abgelaufen ist?
Antwort: Der Überweisungsschein ist nur für das angegebene Quartal gültig, das noch unterschiedlich lange dauern kann, aber nicht pauschal für drei Monate. Wenn man am 01.04. die gültige Überweisung beim Facharzt abgibt, kann man während der nächsten drei Monate zu diesem Arzt gehen. Wenn man dagegen am 25.06. die Überweisung abgibt, kann man nur noch während der nächsten fünf Tage zu diesem Arzt gehen.

Frage: Ich bin der Meinung, dass ich von der Zahlung der Praxisgebühr befreit bin, was auch auf dem Aufkleber auf der Versichertenkarte steht. Warum verlangt das Krankenhaus dann trotzdem die Praxisgebühr?
Antwort: Auf dem Aufkleber auf der Versichertenkarte steht, dass Sie nur beim Hausarzt von der Praxisgebühr befreit sind, weil Sie am Hausarztmodell teilnehmen. Bei allen anderen Ärzten müssen Sie 10 Euro bezahlen oder eine Überweisung mitbringen. Das Gleiche gilt auch für den AOK-Curaplan, ein Programm, das die AOK ihren chronisch kranken Versicherten anbietet. Nur bei dem niedergelassenen Arzt, der auf dieser Zuzahlungsbefreiung eingestempelt ist, ist man von der Praxisgebühr befreit.

Frage: Ich musste im Ausland zum Arzt gehen. Muß ich da auch eine Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Für das europäische Ausland und Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen hat, gilt: Ja, auch hier muß die Praxisgebühr bezahlt werden. Sobald der ausländische Arzt mit der deutschen gesetzlichen Krankenkasse abrechnet oder der Patient dort seine Arztrechnung einreicht, muß man die Praxisgebühr bezahlen. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse bezahlt bzw. erstattet maximal das, was die Behandlung auch in Deutschland kosten würde. Von diesem Betrag wird dann noch die Praxisgebühr, eventuelle andere gesetzliche Anteile und eine mögliche Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von 7,5 bis 10 Prozent abgezogen. Und wenn es im Urlaubsland auch so was wie gesetzliche Zuzahlungen wie beispielsweise eine Praxisgebühr gibt, muß man die im Urlaubsland auch bezahlen.

Welche Möglichkeiten gibt es, dass ich mir die Praxisgebühr ersparen kann?

Noch eine kleine Bitte, auch in eigener Sache: Die Praxisgebühr ist eine unangenehme Sache, sowohl für den Patienten als auch für die Arztpraxen und Krankenhäuser. Wenn die Praxisgebühr oder der Überweisungsschein verlangt wird, dann passiert das niemals, dass der Patient geärgert oder von den Krankenhüusern und Arztpraxen abgezockt werden soll. Meine Bitte: reagieren Sie bitte nicht ärgerlich dem Krankenhauspersonal und den Arztpraxen gegenüber. Wir können nämlich alle nichts dafür. Wir müssen leider die Anforderungen unseres Gesundheitsministeriums erfüllen. Und die sind oft nicht so leicht umzusetzen. Für Krankenhäuser ist es ein ziemlicher Aufwand, allein die EDV-Programme an die Praxisgebühr anzupassen (man möchte nicht glauben, was da alles dranhängt und wie lange die Umsetzung dauert), ohne auch nur einen Cent bezahlt zu bekommen.

Ihr spezieller Fall mit der Praxisgebühr ist nicht dabei? Dann schreiben Sie mir doch bitte eine . Oder möchten Sie die Informationen nochmal woanders nachprüfen?
Google