Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten
Alle Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind Allgemeinpatienten. Als gesetzliche Krankenkassen
gibt es AOK’s (Allgemeine Ortskassen), IKK’s (Innungskrankenkassen), LKK’s (Landwirtschaftliche Krankenkassen),
BKK’s (Betriebskrankenkassen), die Bundesknappschaft und Ersatzkassen (z. B. Barmer, DAK, KKH, Techniker, GEK, ...).
Vor einiger Zeit kam von einer Patientin auf die Frage, wann sie denn zum letzten Mal dagewesen ist, der Hinweis: "Ich bin guter Kunde."
Tja, wenn diese Patientin wüsste, ..... !!!
Ein niedergelassener Arzt wie zum Beispiel der Hausarzt rechnet über den Krankenschein bzw. den Überweisungsschein jede Leistung
einzeln mit der Krankenkasse ab. Aber nicht die Krankenhäuser. Ein Krankenhaus bekommt für einen Krankenschein pro Quartal eine Pauschale
von der Krankenkasse bezahlt. Im Klinikum der Universität München sind das zurzeit 79,40 Euro. Ob ein Patient im Quartal sich nur einmal
ein Rezept für Krankengymnastik abholt oder ob jetzt der Patient im Quartal 20 mal zum Verbandswechsel kommt und auch noch fünf mal geröntgt
wird, vollkommen egal, das Klinikum der Universität München bekommt 79,40 Euro bezahlt. Wirtschaftlich gesehen ist der Patient der beste "Kunde",
der nur einmal im Quartal kurz vom Arzt angeschaut wurde. Den Hinweis von der gerade erwähnten Patientin haben wir natürlich schon richtig
verstanden: Sie wollte uns sagen, dass sie regelmäßig in Behandlung ist.
Aber auch im Krankenhaus gibt es seltene Fälle, wo bei Kassenpatienten die Leistungen einzeln abgerechnet werden. Das wären zum Beispiel
Patienten mit Mukoviszidose in einer entsprechenden Ambulanz oder die Behandlung von HIV, auch in einer entsprechenden Ambulanz. Diese
Leistungen werden anhand des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) berechnet.
Auch in Krankenhäuser gelten für die ambulante Behandlung die Regelungen der Praxisgebühr. Sollte ein Patient im Krankenhaus 10 Euro
Praxisgebühr bezahlt haben, zahlt die Krankenkasse von der Pauschale 10 Euro weniger aus. Und wenn die Leistungen einzeln abgerechnet werden,
zieht auch hier die Krankenkasse 10 Euro vom Gesamtbetrag ab. Sollte der Patient weder eine Überweisung abgegeben haben noch 10 Euro
Praxisgebühr bezahlt haben, wird der ganze Fall am Ende des Quartals der Krankenkasse übergeben, und die kümmert sich dann ums Mahnverfahren.
Sollte es sich am Ende eines Quartals herausstellen, dass der Patient bei der Krankenkasse gar nicht mehr versichert ist
(weil er z. B. die Beiträge nicht bezahlt hat), muss der Patient die Rechnung selbst bezahlen. Nur zahlt er nicht die Pauschale von 79,40 Euro
sondern jede einzelne Leistung, er ist dann ein sogenannter Selbstzahler.
Es gibt spezielle Kassenpatienten, die eine ungewöhnliche Krankenkasse haben. Diese Krankenkassen sind zum Beispiel: Bundesamt
für Zivildienst, Bundesgrenzschutz bzw. Bundespolizei, Bundeswehr, Heilfürsorge, Sozialämter. Auch diese Patienten sind Allgemeinpatienten,
und mit der Abrechnung wird genau so verfahren wie mit den richtigen Krankenkassen. Was gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen anders ist,
ist dieses: Es gibt keine Versichertenkarten, keine Praxisgebühr, die Patienten bringen zur ambulanten Behandlung einen Krankenschein mit.
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