www.krankenhausaufnahme.de

Informationen für Patienten und Personen, die sich über den Ablauf im Krankenhaus informieren möchten

Javascript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Mit der Maus bitte die Fläche berühren.
In Ihrem Browser ist Javascript deaktiviert. Wir empfehlen Ihnen, Javascript zu aktivieren, um die Seiten korrekt angezeigt zu bekommen und weitere Angebote nutzen zu können.

Arbeitsunfall/Schulunfall


Wer in der Arbeit (oder in der Schule), auf dem direkten Weg zur Arbeit (Schule) oder auf dem direkten Weg von der Arbeit (Schule) nach Hause sich verletzt oder einen Unfall hat, wird als Arbeitsunfall bzw. als Schulunfall bezeichnet. Die Behandlung und die Leistungen sind die gleichen, wie bei einem Kassenpatient. Man ist also ein Allgemeinpatient. Aber die Vorgehensweise und die Abrechnung funktioniert ganz anders, auch wenn man als Patient davon wenig oder gar nichts mitbekommt.

Wer einen Arbeitsunfall erlitten hat, geht als allererstes nicht zum Hausarzt sondern zu einem Durchgangsarzt (Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat), auch D-Arzt genannt, oder in eine entsprechende Krankenhausambulanz. Dieser D-Arzt nimmt den Arbeitsunfall auf, meldet ihn an die Unfallversicherung bzw. die Berufgenossenschaft der Firma oder der Schule und übernimmt die Behandlung des Verletzten. Der Verletzte kann zur Behandlung auch an andere Durchgangsärzte oder Krankenhäuser weitergeleitet werden. Eine genaue Abhandlung über das Durchgangsarztverfahren finden Sie unter anderem bei www.wikipedia.de.

Niemand rechnet damit, während der Arbeit einen Unfall zu haben, aber jedem kann es mal passieren. Und das geht oft ganz schnell. Damit bei einem eventuellen Arbeitsunfall alles reibungslos aufgenommen werden kann und es auch bei der Behandlung zu keinen Verzögerungen kommt, empfehle ich jedem, sich bei Gelegenheit über folgende Dinge zu informieren: Der Name der Firma und deren Adresse (man möchte nicht glauben, wie viele Leute ihre Firmenadresse nicht kennen), die Berufsbezeichnung, die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallversicherung der Firma oder der Schule und in welcher Stadt die Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, bei weiteren Behandlungen wegen eines Arbeitsunfalls das genaue Unfalldatum.

Die Behandlung von Arbeitsunfällen wird nicht von den Krankenkassen, sondern von den Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen der Firmen und Betriebe bezahlt. Deshalb brauchen Kliniken vor allem bei weiteren Behandlungen bei der Aufnahme die Berufsgenossenschaft. Eine routinierte Aufnahmekraft kann oft schon erahnen, welche Berufsgenossenschaft für welchen Betrieb zuständig ist (z. B. Metzgereien: Fleischerei BG in Mainz; Gaststätte: Nahrungsmittel BG in Germering; Firma Siemens: BG für Feinmechanik und Elektrotechnik). Bei Schulen ist es schon schwieriger, je nachdem, zu welcher Einrichtung (Gemeinde, Stadt München, Freistaat Bayern, ... ) die Schule gehört. Im Bereich München können es die Eigenunfallversicherung der Stadt München, die Bayerische Landesunfallkasse, der Bay. Gemeindeunfallversicherungsverband oder vielleicht noch eine andere Unfallversicherung sein. Wo die zuständige Berufsgenossenschaft allerdings ihren Sitz hat, kann eine Aufnahmekraft nicht mehr erraten. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beispielsweise ist in 12 Städte vertreten (Mühlheim, Duisburg, Hamburg, Berlin, Bielefeld, Schwerin, München, Bergisch Gladbach, Mainz, Ludwigsburg, Erfurt und Dresden). Deshalb die Empfehlung: Bitte bei Gelegenheit nach der Berufsgenossenschaft und deren Sitz erkundigen.

Bringen Sie bitte immer die Versichertenkarte ihrer Krankenversicherung mit, auch wenn die Berufsgenossenschaft alle Behandlungen bezahlt. Bei der Aufnahme muss nämlich teilweise die Versichertenkarte eingelesen werden. In den Meldungen an die Berufsgenossenschaft wird die Krankenkasse verlangt, und die Krankenkasse wird informiert, dass das ein Arbeitsunfall war.

Eine positive Sache gibt es bei Arbeitsunfällen aber doch: Praxisgebühr wird nicht verlangt, die gibt es da nämlich nicht.

Bei Arbeitsunfälle wird jede einzelne Leistung der Berufsgenossenschaft in Rechnung gestellt. Diese Leistungen und die dazugehörigen Leistungsziffern sind in der UV-GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte, Unfallversicherungsträger) enthalten. Die Leistungen sind genau die Gleichen wie bei Privatpatienten. Die GOÄ/UV-GOÄ ist oft nur noch ein Katalog. Nur für Arbeitsunfälle wird nicht nach Punktwert gerechnet, sondern einfach der entsprechende Preis übernommen, der neben der Leistung steht. Dieser Preis liegt zwischen dem Preis des Einfachsatzes und des 2,3-fachen Steigerungssatz bei Privatpatienten.


Privatpatienten und Arbeitsunfall:

Für Privatpatienten, die zu hundert Prozent bei einer Privatkasse versichert sind, gilt das mit Arbeitsunfälle genauso wie für Kassenpatienten. Ein Nachteil ist, dass Berufsgenossenschaften keine Chefarztbehandlung bezahlen. Somit wird ein Privatpatient als Allgemeinpatient behandelt. Sollte ein Privatpatient auf die Chefarztbehandlung bestehen, dann wird er auch als Privatpatient behandelt. Nur muss er die Chefarztrechnung aus eigener Tasche bezahlen, weil die Privatkasse die Rechnung nicht erstattet. Die Privatkasse begründet es damit, dass für Arbeitsunfälle die Berufsgenossenschaft zuständig ist und nicht die Krankenkassen.

Selbstverständlich gibt es auch hier wieder Ausnahmen: Privatpatienten, die Selbstständig, also ihr eigener Firmenchef sind, sind teilweise nicht bei einer Berufsgenossenschaft gemeldet. Diese Patienten bleiben natürlich weiterhin Privatpatienten, ein Arbeitsunfall wird dementsprechend auch nicht aufgenommen.
Beihilfeberechtigte Patienten, also Beamte, sind von diesen Regelungen nicht betroffen, da es für Beamte dieses Durchgangsarztverfahren nicht gibt. Dienstunfälle bei Beamte werden von einer Einrichtung des Landes bezahlt.

Haben Sie noch Fragen, die etwas weiter ins Detail gehen? Dann schreiben Sie mir einfach eine . Oder hilft ihnen das weiter?
Google